Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betonwerk Ventschow GmbH

1. Allgemeines

Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Widersprechende, anderslautende und/oder weitergehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn diese Bedingungen auf einzelne Geschäfte ausnahmsweise ganz oder teilweise unanwendbar sein sollten, weil für diese Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Angebote, nachträgliche Änderungen von Spezifikationen

a) Unsere Angebote sind freibleibend. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. An unsere schriftlichen Angebote sind 14 Tage gebunden.

b) Änderungen technischer Spezifikationen durch den Kunden nach Vertragsschluss sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Stimmen wir zu und ist nichts anderes vereinbart, hat der Käufer in diesem Fall neben dem eventuell dadurch entstehenden Mehraufwand auch das Material, das wir für diesen Auftrag bereits eingekauft haben, aber durch die Änderung nicht mehr benötigen, zu Selbstkosten zu übernehmen

3. Preise, Abrechnung

a) Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie ab Werk frei verladen. Nicht enthalten sind Verpackungs- und Lademittel. Werden wir mit dem Antransport beauftragt werden die tatsächlichen Transportkosten zusätzlich berechnet.

b) Wir sind berechtigt, vereinbarte Preise nachträglich zu erhöhen, wenn sich die dem Preis zugrundeliegenden wesentlichen Kostenfaktoren, insbesondere Löhne, Rohstoffe und Energiekosten – einzeln oder in ihrer Summe – um mehr als 5% erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen. Die Erhöhung ist der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Kostensteigerung der zugrundeliegenden Kostenfaktoren. Bei Preissteigerungen von mehr als 5% des vereinbarten Preises steht dem Käufer ein 14-tägiges Kündigungsrecht ab Mitteilung der Preissteigerung zu. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde gelten folgende Konditionen für die Bezahlung unserer Rechnungen:

– Bei Bestellung von nach Plänen herzustellenden Betonteilen:
40 % fällig 7 Tage nach Datum der Auftragserteilung/ des Vertragsschluss
40 % fällig 7 Tage nach Datum Anzeige der Versandbereitschaft
10 % fällig 7 nach Lieferung und
10 % fällig 18 Tage nach Datum der Schlussrechnung.

– Beim Kauf von Standard-Fertigbetonteilen oder sonstiger Lagerware:
7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Skonto wird nur gewährt, wenn dieser im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Er steht jedoch immer unter der Bedingung, dass keine andere Forderungen gegen den Käufer schuldhaft überfällig ist.

Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen, ebenso im Falle der Nichteinlösung von Banklastschriften die Bankgebühren und Auslagen. In diesen Fällen werden vorher gutgeschriebene Skontobeträge rückbelastet. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind  wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von  10%  p.a. zuzüglich des gesetzlichen Basiszinssatz (§247 Abs. 1, Satz 1 BGB) ab Verzugseintritt zu berechnen und für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5 Euro zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate mit mehr als 7 Tagen in Verzug gerät. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen. Im Übrigen kann er dies nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen geltend machen.

6. Lieferzeiten

a) Die Angabe von Lieferfristen ist freibleibend, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

b) Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Überschreiten wir bei einer bestellten Ware einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 14 Tage, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit dieser Mahnung werden wir in Verzug gesetzt. Den Rücktritt vom Vertrag wegen einer Lieferverzögerung kann der Kunde erst nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung wirksam erklären.

c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streit, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer bald möglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass wir von unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Käufer als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.

d) Schadensersatzansprüche gegen uns aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Punkt 12 c) bis e) geltend gemacht werden.

7. Versand

Soweit ausnahmsweise keine Abholung vereinbart ist, erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs-, Lademittel- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserem Angebot etwas anderes ergibt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.

Die Lieferungen erfolgen – auch wenn wir die Frachtkosten tragen – stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Für eventuell sich daraus ergebene Schadensersatzansprüche gegen uns gelten die Regelungen unter Punkt 12. c)  bis e) dieser Bedingungen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen.

8. Liefermengen

Abweichungen zwischen Bestellung und der Lieferung bezüglich des Gewichts, der Stückzahl und Abmessungen sind in einem Umfang von bis zu 10% sowohl hinsichtlich der gesamten Lieferung wie auch hinsichtlich eines Teils der Lieferung gestattet, soweit dies produktionsbedingt nicht vermeidbar ist. Mehr- oder Mindermengen werden bei der Fakturierung entsprechend berücksichtigt Einwendungen können nur binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich erhoben werden.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

Unsere Lieferungen, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, statischen Berechnungen Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich bei Abholung gerügt werden. Im Falle einer von uns zu organisierenden Anlieferung teilen wir den Tag der Verladung rechtzeitig, mindestens 2 Werktage zuvor, mit. Der Käufer ist verpflichtet, vor Verladung in unserem Werk die Ware auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Kommt er dieser Pflicht nach, trägt er die Beweislast für die dann unter Umständen später streitige Frage, ob der Schaden durch den Transport entstanden ist.  Bei Eintreffen der Ware am Bestimmungsort ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf Transportschäden zu prüfen und diese gegebenenfalls zu protokollieren und dem Frachtführer anzuzeigen, um Regressansprüche gegen dieses zu sichern.

Der Käufer muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich rügen.

Kommt der Käufer den vorgenannten Rügepflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Bonität

Wir behalten uns nach dem Ergebnis einer Bonitätsprüfung den Ausschluss bestimmter Zahlungsarten, die Nichtannahme des Kundenauftrags oder den Rücktritt vom Vertrag vor, soweit unser Kaufpreisanspruch gefährdet erscheint.

11. Pauschalierter Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzung des Käufers

Verletzt der Käufer seine Pflichten – verweigert er z.B. die vereinbarte Übermittlung von Plänen etc. zur Fertigung der bestellten Waren oder die Abnahme von Waren jeweils trotz Aufforderung – und sind wir aus diesem Grunde berechtigt, Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung geltend zu machen, sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Das gilt nicht, sofern und soweit der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

12. Sachmangel- sowie Schadensersatzansprüche und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt.

b) Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängeln hinausgehen.

c) Schadensersatzansprüche des Käufers, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder

auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder

auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

auf Arglist beruhen oder

wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.

d) Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt d) dieses Paragraphen unbegrenzt.

e) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

13. Verjährung von Sachmängelansprüchen

Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder

b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a) und b) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach Punkt 12 dieser Bedingungen ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

14. Rücktrittsrecht

Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Punkt 6. c) dieser Bedingungen bleibt unberührt.

In sonstigen Fällen (z.B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Käufers) kann der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur soweit es sich um Standardprodukte oder Lagerware handelt den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel-Nummer zu versehen und frachtfrei an unser Werk zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Für Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 20 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 250,00 €, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

15. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung ggf. an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe und Nutzung der Daten erfolgt nur, wie dies für die Durchführung der abgeschlossenen Geschäftes und die Pflege der daraus resultierenden Kundenbeziehung notwendig ist, gesetzlich zulässig und vom Kunden gewünscht ist. Bei der Datenverarbeitung werden schutzwürdige Belange der Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.

16. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.